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Dec 30, 2023

Anleitung für Benutzer

Diese Seite enthält Informationen zu den Funktionen des ID-Handbuchs, Klassifizierungs- und Identifizierungspraktiken sowie Tipps zu bestimmten Waren und Dienstleistungen. Klicken Sie auf die Links unten, um die Inhalte in den einzelnen Kategorien zu durchsuchen. (Allgemeine Hinweise zum Markenantragsverfahren finden Sie auf der Seite „Markenverfahren“.)

Nachfolgend finden Sie allgemeine Beschreibungen der Funktionen des ID-Handbuchs. Hinweise zum Formulieren und Durchführen von Recherchen im ID-Handbuch finden Sie auf der Seite „Suche im Trademark ID Manual“.

Am 1. Januar 2023 trat die Nizza-Klassifikation, Zwölfte Ausgabe, Version 2023 (NCL 12-2023) in Kraft. Die Klassenüberschriften und Erläuterungen zu NCL 12-2023 sind auf der Seite „Aktuelle Ausgabe/Version des Nizza-Abkommens“ verfügbar. Weitere Informationen zur Nizza-Klassifikation finden Sie in TMEP §1401.02 ff. und Nizza-Klassifizierung unten.

Das Informationssymbol ist ein kleines blaues Symbol mit dem Kleinbuchstaben „i“ rechts neben dem Suchfeld. Das Informationssymbol enthält Links zur Dokumentation „Suche im ID-Handbuch“ und „Anleitung für Benutzer“. Wenn Sie auf den Link „Suche im ID-Handbuch“ klicken, wird eine Seite geöffnet, die Tipps und Informationen zur Durchführung von Suchen mithilfe des ID-Handbuchs bietet. Durch Klicken auf den Link „Anleitung für Benutzer“ wird dieser Inhalt geöffnet.

Die Ergebnisse der manuellen ID-Suche werden in einem Tabellenformat („Ergebnistabelle“) angezeigt. Weitere Informationen zu den Funktionen der Ergebnistabelle, wie Sortierung, Hervorhebung von Suchbegriffen und Anzeigeoptionen für Suchbegriffe, finden Sie auf der Handbuchseite „Suche nach der Marken-ID“.

Informationen zum Filtern von Suchergebnissen finden Sie auf der Handbuchseite „Suche nach der Marken-ID“.

Jeder Eintrag im ID-Handbuch erhält einen bestimmten Buchstaben, der den Status des Eintrags anzeigt. Einträge in den Klassen 1-45 mit dem Status „A" (Hinzugefügt), "M„ (Geändert) oder „X" (Beispiel) sind aktive Einträge, die in der angegebenen Klasse akzeptabel sind.

Der Buchstabe "A„ wird verwendet, um anzuzeigen, dass der Eintrag zum ID-Handbuch hinzugefügt und nicht nachträglich geändert wurde.

Der Buchstabe "M„ wird verwendet, um einen Eintrag anzuzeigen, der seit seiner ursprünglichen Eingabe in das ID-Handbuch geändert wurde.“M„Einträge werden im Allgemeinen von einem Hinweis begleitet, der den Grund für die Änderung erläutert. Wenn beispielsweise eine bestimmte Ware oder Dienstleistung neu klassifiziert wurde, würde der Eintrag für diese Ware oder Dienstleistung den Buchstaben „“ enthalten.M" und eine Anmerkung, in der der Grund für die Neuklassifizierung erläutert wird.

Der Buchstabe "X„bezeichnet einen Eintrag, der ein Beispiel für eine akzeptable Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen ist.“X„Einträge enthalten oft mehr Details oder Spezifität, als für eine akzeptable Identifizierung erforderlich ist. Während ein „X„Ein Eintrag kann von einem Antragsteller verwendet werden, der Eintrag ist möglicherweise für eine breite Palette von Antragstellern nicht von Vorteil und bietet im Allgemeinen keine Anleitung zu Identifizierungs- und Klassifizierungsgrundsätzen. Wie in TMEP §1402.01 erwähnt, sind Identifizierungen, die ausführliche Beschreibungen der Merkmale von Waren und Waren enthalten, nicht von Vorteil Dienstleistungen sind im Allgemeinen unangemessen.

Der Buchstabe "D„bezeichnet einen Eintrag, der zum angegebenen Datum des Inkrafttretens aus dem ID-Handbuch gelöscht wurde.“D„Einträge werden in der Regel von einem Hinweis begleitet, der den Grund für die Löschung des Eintrags angibt.“D„Einträge sind gemäß der USPTO-ID-Richtlinie normalerweise nicht akzeptabel, aber Antragsteller sollten den Hinweis lesen und das ID-Handbuch für ähnliche Einträge konsultieren, um zu überprüfen, ob ein bestimmter Eintrag akzeptabel ist oder nicht.

Um Suchergebnisse nach dem Status des Eintrags zu filtern, verwenden Sie bitte die Funktionen der erweiterten Suche, um einen, einige oder alle gewünschten Status über die entsprechenden Kontrollkästchen auszuwählen.

Das ID-Handbuch enthält zwei Arten von Klammern – eckige Klammern „[ ]“ und geschweifte Klammern „{ }“.

Formulierungen in eckigen Klammern in einem Ausweishandbucheintrag haben informativen Charakter und müssen nicht Teil des Ausweises sein, es sei denn, der Antragsteller möchte sie ohne die Klammern einfügen oder der prüfende Anwalt entscheidet, dass die Informationen zur Verwechslungsgefahr hilfreich wären . Entscheidet sich der Antragsteller dafür, den Wortlaut in eckigen Klammern in den Ausweis aufzunehmen, muss er einen Ausweis einreichen, der den Wortlaut in den eckigen Klammern in den endgültigen Ausweis einbezieht und die eckigen Klammern entfernt. Beispielsweise enthält das ID-Handbuch den Eintrag „Chow mein [auf Fleisch-, Fisch- oder Gemüsebasis]“. Der Antragsteller kann seine Waren als „Chow Mein“ kennzeichnen oder den Wortlaut in Klammern in die Kennzeichnung integrieren, z. B. „Chow Mein auf Fleischbasis“. Das USPTO arbeitet derzeit daran, alle Einträge mit eckigen Klammern aus dem ID-Handbuch zu entfernen.

Im Allgemeinen sollten bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen keine Klammern verwendet werden. TMEP §1402.12. Formulierungen in Klammern werden automatisch aus der Identifikation in einem TEAS-Antragsformular gelöscht. Bitte beachten Sie TMEP §707.02 hinsichtlich der Löschung von in Klammern gesetztem Material aus einer Identifizierung durch Prüferänderung ohne Einholung der Genehmigung des Antragstellers.

Im Folgenden finden Sie Beispiele für Einträge im ID-Handbuch mit Texten in eckigen Klammern, die den Eintrag erläutern, aber nicht in die endgültige Identifizierung von Waren oder Dienstleistungen einbezogen werden müssen, damit die Identifizierung akzeptabel ist.

Manuelle ID-Eingabe

Akzeptabler Ausweis

Hufeisen [keine Spielausrüstung]

Hufeisen

Literaturagenturen [Management]

Literaturagenturen

In manuellen ID-Einträgen werden geschweifte Klammern verwendet, um die Art der Informationen anzugeben, die ein Antragsteller angeben muss, damit die Identifizierung akzeptabel ist. Geschweifte Klammern enthalten in der Regel Formulierungen wie „angeben“ oder „angeben“, um die Art der erforderlichen Informationen anzugeben, und enthalten im Allgemeinen Beispiele für akzeptable Formulierungen. Die Angaben in den geschweiften Klammern sind vom Antragsteller im Rahmen der Identifizierung anzugeben; Allerdings sind Formulierungen, die verwendet werden, um Beispiele für Arten von Informationen in den geschweiften Klammern einzuleiten, wie etwa „angeben“, „angeben“ oder „z. B.“, und Formulierungen, die verwendet werden, um auf andere ähnliche Elemente oder Themen hinzuweisen, enthalten, wie z. „ dürfen nicht in eine Identifizierung aufgenommen werden, da sie unbestimmt sind und nur der Orientierung dienen sollen. Siehe TMEP §1402.04. Zu den akzeptablen Identifizierungen, die auf dem Eintrag im ID-Handbuch basieren, „Pharmazeutische Präparate für {die zu verhindernde oder zu behandelnde Krankheit oder den zu behandelnden Zustand oder das zu erreichende Gesundheitsziel angeben}“ gehören beispielsweise „Pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Diabetes“ und „Pharmazeutische Präparate zur Behandlung von“. hormonelle Störungen und die Vorbeugung von Osteoporose.

In bestimmten Fällen kann das ID-Handbuch einen umfassenderen Eintrag ohne geschweifte Klammern und einen spezifischeren Eintrag mit geschweiften Klammern für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen enthalten. Der Anmelder kann sich dafür entscheiden, den breiteren Eintrag ohne Klammern zu verwenden, wenn er die Waren oder Dienstleistungen genau beschreibt. Beispielsweise enthält das ID-Handbuch einen Eintrag für „Pflegedienste“ und einen Eintrag in Klammern für „Pflegedienste im Bereich {angeben, z. B. Pädiatrie, Geriatrie usw.}“. In diesem Fall ist „Pflegedienstleistungen“ eine akzeptable Bezeichnung in Klasse 44 ohne Angabe des Fachgebiets. Das ID-Handbuch enthält jedoch den Eintrag in Klammern für Antragsteller, die eine größere Spezifität als das erforderliche Minimum angeben möchten. Wird ein Eintrag mit geschweiften Klammern gewählt, müssen die abgefragten geklammerten Angaben angegeben bzw. spezifiziert werden.

Im Allgemeinen sollten bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen keine Klammern verwendet werden, da ihre Verwendung zu Verwechslungen mit der Methode des USPTO zur Angabe von Waren oder Dienstleistungen führen kann, die aus einer Registrierung gelöscht wurden oder die nicht in einer eidesstattlichen Erklärung über die Unanfechtbarkeit gemäß 15 USC §1065 beansprucht werden. Siehe TMEP §1402.12. Allerdings können Klammern in einer Identifizierung lediglich dazu verwendet werden, den Sachverhalt vor dem Klammersatz so zu erläutern, dass die Klammern die Klarheit der Identifizierung nicht beeinträchtigen. Das ID-Handbuch enthält Einträge mit Klammern, die in dieser zulässigen erklärenden Weise verwendet werden, z. B. „Schärpenbänder für Kimono (Obi)“ und „Automatische Geldautomaten (ATM)“.

Obwohl Formulierungen in eckigen Klammern automatisch aus der Identifizierung neuer, im Rahmen von TEAS eingereichter Anträge gelöscht werden, werden Informationen in Klammern nicht automatisch aus einem TEAS-Antrag gelöscht. Bitte beachten Sie, dass TEAS-Formulare, bei denen es sich nicht um neue Anträge handelt, wie das Formular „Response to Office Action“ (ROA) und das Formular „Voluntary Amendment“, den Identifikationswortlaut genau so einreichen, wie er eingegeben oder geändert wurde, und den Wortlaut in eckigen Klammern nicht automatisch löschen.

ID-Handbuchnotizen dienen einer Vielzahl von Zwecken. Anmerkungen können beispielsweise verwendet werden, um zu erklären, warum ein Eintrag geändert oder gelöscht wurde, Informationen zu Klassifizierungsprinzipien bereitzustellen oder die Funktion oder den Zweck der in der Beschreibung genannten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben. Wenn für eine bestimmte Identifikation eine Notiz verfügbar ist, wird die Notiz in der Spalte „Notizen“ der Ergebnistabelle angezeigt. Diese Spalte kann aus der Anzeige ausgeblendet werden, indem Sie die Tabelleneinstellungen mithilfe des „3-Punkte“-Symbols oben in der letzten Spalte anpassen. Wenn eine Notiz länger als etwa 60 Zeichen ist, wird die Anzeige „Mehr anzeigen“ angezeigt. Klicken Sie auf „Mehr anzeigen“, um den gesamten Notiztext anzuzeigen.

Wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Hinzufügung eines Eintrags zum ID-Handbuch eine Notiz enthalten ist, entweder als „A" oder "X"-Status ist die Notiz selbst nicht datiert. Notizen, die nach dem ersten Hinzufügen eines Eintrags zum ID-Handbuch hinzugefügt werden, enthalten im Allgemeinen das Datum, an dem die Notiz zum ersten Mal erscheint. Notizen werden einem Eintrag hinzugefügt, wenn der Eintrag geändert oder gelöscht wird, um eine Erklärung oder Begründung bereitzustellen für die Änderung oder Löschung.

Verweise auf die Alphabetische Liste von Nizza in den Anmerkungen beziehen sich auf die zum Datum der Anmerkung gültige Ausgabe und Version der Alphabetischen Liste von Nizza. Beispielsweise enthält der Eintrag „Tätowiermaschinen“ mit dem Gültigkeitsdatum 20. März 2008 (d. h. 20.03.2008) einen Hinweis, dass die Waren aufgrund eines Eintrags im Alphabet von Nizza von Klasse 7 in Klasse 8 übertragen wurden Aufführen; Da das Datum des Inkrafttretens des Eintrags der 20. März 2008 (also der 20.03.2008) ist, bezieht sich der Verweis auf die Alphabetische Liste von Nizza auf die 9. Ausgabe des Abkommens von Nizza.

Einträge mit einem „X„Status, der als Einträge in der Nice Alphabetical List gekennzeichnet ist, ist akzeptabel, weist jedoch im Allgemeinen nicht das bevorzugte grammatikalische Format auf. Beispielsweise erscheint „Maschinen und Geräte zum Teppichshampootieren, elektrisch“ im ID-Handbuch mit einem „X" Status. Es ist jedoch vorzuziehen, dass der Antragsteller den entsprechenden "A„Statuseintrag „Elektrische Maschinen und Geräte für die Teppichschamponierung“, der das Adjektiv in die Bezeichnung einbezieht und den englischen Grammatikregeln entspricht. Dennoch sind beide Einträge akzeptabel.

Das ID-Handbuch enthält Einträge mit Ausfüllabschnitten, die es den Antragstellern ermöglichen, zusätzliche Informationen zu den ausgewählten Waren oder Dienstleistungen anzugeben, wie z. B. den Materialinhalt, den Gegenstand oder den Verwendungsbereich. Der ausgefüllte Teil besteht im Allgemeinen aus den Wörtern „specify“, „indicate“ oder dergleichen in geschweiften Klammern „{ }“ und enthält üblicherweise Beispiele für akzeptable Formulierungen. Beispielsweise ermöglicht der Ausfüllabschnitt für die Beschreibung „Gedruckte Zeitschriften im Bereich {Gegenstand angeben}“ dem Antragsteller, den Gegenstand der gedruckten Zeitschriften an den angegebenen Stellen darzulegen. Eine weitere Erläuterung der Verwendung von „geschweiften Klammern“ im ID-Handbuch finden Sie unter Klammern und Klammern.

Wenn in einem TEAS-Antrag ein Ausfülleintrag ausgewählt wird, werden die in Klammern gesetzten Informationen durch ein hervorgehobenes Textfeld ersetzt, in das der Antragsteller die erforderlichen Informationen eingeben kann. Zusätzliche Waren oder Dienstleistungen und weit gefasste Wörter wie „einschließlich“, „und dergleichen“ oder „usw.“ dürfen nicht in den Ausfüllteil aufgenommen werden. Stattdessen sollten die angeforderten spezifischen Informationen dort bereitgestellt werden, wo dies im Ausfüllabschnitt angegeben ist. Unter bestimmten Umständen können zusätzliche Gebühren für die missbräuchliche Verwendung eines Ausfülleintrags für die TEAS Plus-Einreichungsoption anfallen. Weitere Informationen zu zusätzlichen Gebühren finden Sie unter TMEP §819.01(g).

Das ID-Handbuch kann umfassendere Einträge ohne Ausfüllteile enthalten, die nicht den gleichen Detaillierungsgrad wie Ausfülleinträge erfordern. Bewerber können sich dafür entscheiden, einen breiteren Eintrag ohne den Ausfüllteil zu verwenden, sofern dieser korrekt ist. Beispielsweise ist „Medizinische Dienstleistungen“ ein akzeptabler ID-Handbucheintrag in Klasse 44 ohne Angabe des medizinischen Fachgebiets. Das ID-Handbuch enthält auch einen Eintrag für „Medizinische Dienstleistungen im Bereich {spezifizieren Sie z. B. Chirurgie, Onkologie, Nephrologie usw.}“ in der Klasse 44 für Bewerber, die den Bereich spezifizieren möchten. Antragsteller können auch die Hinweise im ID-Handbuch konsultieren, um festzustellen, ob die durch einen Ausfülleintrag geforderte zusätzliche Spezifität erforderlich oder lediglich optional ist. Wenn sich ein Antragsteller dafür entscheidet, den Ausfülleintrag zu verwenden, muss der Ausfüllteil mit den relevanten Informationen ausgefüllt werden.

In bestimmten Fällen sind die im Ausfüllteil eines ID-Handbucheintrags angeforderten Informationen erforderlich, um die Waren oder Dienstleistungen ordnungsgemäß zu klassifizieren oder um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten. Beispielsweise verlangt der Eintrag „Figuren aus {Stein, Beton, Marmor}“ in Klasse 19, dass eines der genannten Materialien in der Identifizierung enthalten sein muss, da die Klassifizierung von Figuren vom Materialgehalt der Waren abhängt. Ein ähnlicher Eintrag, „Figuren aus {Geben Sie Porzellan, Kristall, Steingut, Glas, Porzellan, Terrakotta an}“, gibt es in Klasse 21, jedoch mit unterschiedlichen Materialien, die eine Einstufung in Klasse 21 rechtfertigen. Wenn die im Ausfüllabschnitt angeforderten Informationen vorliegen Ist dies zur ordnungsgemäßen Klassifizierung der Waren und/oder Dienstleistungen oder zur eindeutigen Identifizierung erforderlich, enthält das ID-Handbuch keinen allgemeinen Eintrag für die Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. „Figuren“, ohne Angabe des materiellen Inhalts.

In einigen ID-Handbucheinträgen für Dienste bestimmen die im Ausfüllabschnitt angeforderten Informationen die Klassifizierung und der Eintrag selbst wird als „000“ für die „Klasse“ bezeichnet. Solche Einträge stehen mit TEAS Plus nicht zur Auswahl. Weitere Informationen finden Sie unten unter „000“-Einträge.

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Das ID-Handbuch enthält im Allgemeinen eine Liste von Kennzeichnungen von Waren oder Dienstleistungen, aus denen ein Antragsteller auswählen kann, um die Waren und/oder Dienstleistungen genau zu identifizieren, auf denen oder in Verbindung mit denen der Antragsteller seine Waren oder Dienstleistungen nutzt oder eine ernsthafte Absicht hat, sie zu nutzen Marke im Handel. Die Einträge im ID-Handbuch bieten auch Hinweise zur geeigneten Klassifizierung bestimmter Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation und der US-Klassifikation. Das ID-Handbuch ist jedoch nicht als erschöpfende Liste der Waren und Dienstleistungen gedacht, für die ein Antragsteller eine Registrierung beantragen kann. Keine Auflistung könnte alle möglichen Identifizierungen für die Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen umfassen, für die Marken eingetragen werden können. Daher besteht ein Hauptzweck der Auflistungen im ID-Handbuch neben der Angabe präziser, allgemein akzeptierter Identifizierungen darin, anhand von Analogien und Beispielen anzugeben, welche Arten von Identifizierungen für Waren und Dienstleistungen akzeptabel sind, die nicht in den vorhandenen Auflistungen enthalten sind. TMEP §1402.04.

Bewerber, die die TEAS Plus-Einreichungsoption wählen, müssen einen vorhandenen manuellen ID-Eintrag verwenden. Siehe TMEP §819.01(g). Anträge, die mit einem TEAS-Standardformular oder auf Papier eingereicht werden, sind nicht auf den genauen Wortlaut der Einträge im ID-Handbuch beschränkt; Bei Nicht-TEAS-Plus-Formularen kann der Antragsteller seinen eigenen Wortlaut verwenden, um die Waren und/oder Dienstleistungen genau zu identifizieren. Die Identifizierung von Waren und/oder Dienstleistungen muss mit ausreichender Genauigkeit erfolgen, um sicherzustellen, dass die Waren und/oder Dienstleistungen ordnungsgemäß klassifiziert werden. SehenSchöne Klassifizierung unten. Eine Identifizierung von Waren und/oder Dienstleistungen muss spezifisch, eindeutig, klar, genau und prägnant sein. TMEP §1402.01. Längere Beschreibungen von Eigenschaften oder Verwendungszwecken sind nicht angemessen. Allgemeine Hinweise zur Identifizierung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen finden Sie im TMEP-Kapitel 1400.

Obwohl Einträge im Ausweishandbuch im Allgemeinen in der schriftlichen Form akzeptiert werden, kann der prüfende Anwalt unter bestimmten Umständen eine Änderung eines ansonsten eindeutigen Ausweises verlangen. Siehe beispielsweise TMEP §1401.07 (Specimen Discloses Special Characteristics) und TMEP §1203.02(e)(ii) (Identifizierungspflicht im Zusammenhang mit potenziell irreführenden Marken).

Für Marken- oder Dienstleistungsmarkenanmeldungen, die am oder nach dem 1. September 1973 eingereicht werden, werden Waren und Dienstleistungen gemäß der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen klassifiziert. Siehe TMEP §1401.02. Die internationale Markenklassifikation und die Überschriften der internationalen Markenklassen werden vom Expertenausschuss der Nizza-Union festgelegt und in der veröffentlichten Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Registrierung von Marken („Nizza-Klassifikation“) dargelegt jährlich von der Weltorganisation für geistiges Eigentum („WIPO“) auf ihrer Website: www.wipo.int. Der Zweck der Nizza-Klassifikation besteht darin, möglichst gleichartige Waren oder Dienstleistungen in einer einzigen Klasse zusammenzufassen. Die Nizzaer Klassifikation klassifiziert Waren in die Klassen 1 bis 34 und Dienstleistungen in die Klassen 35 bis 45.

Vor der elften Ausgabe der Nizza-Klassifikation traten alle fünf Jahre neue Ausgaben der Nizza-Klassifikation in Kraft. Die elfte Ausgabe wird sechs Jahre statt fünf Jahre in Kraft sein. Beginnend mit der zwölften Ausgabe im Jahr 2023 werden neue Ausgaben drei Jahre lang gültig sein.

Im Jahr 2013 begann der Expertenausschuss außerdem mit der jährlichen Überarbeitung der Nizza-Klassifikation. Die jährlichen Überarbeitungen, die elektronisch veröffentlicht werden und jedes Jahr am 1. Januar in Kraft treten, werden als Versionen bezeichnet und durch die Ausgabenummer und das Jahr des Inkrafttretens identifiziert (z. B. „Nizza-Klassifikation, 11. Ausgabe, Version 2021“, „NCL 11-2021“ oder „Nizza 11-2021“). Weitere Informationen zu Ausgaben und Versionen der Nizza-Klassifikation finden Sie unter TMEP §1401.02(a).

Anträge auf Erweiterung des Schutzes, die gemäß §66(a) des Markengesetzes eingereicht werden, einschließlich solcher für Zertifizierungs- oder Kollektivmitgliedschaftsmarken, verwenden ebenfalls die Nizza-Klassifikation. Anträge für Zertifizierungsmarken und Kollektivmitgliedschaftsmarken, die gemäß Trademark Act §1 oder §44 eingereicht werden, werden in die US-Klassen A, B und 200 eingeteilt.

Die in TMEP §1401.02(a) dargelegten allgemeinen Bemerkungen, Klassenüberschriften und Erläuterungen zum Abkommen von Nizza für jede internationale Markenklasse bieten Orientierung bei der Bestimmung der geeigneten Klassifizierung von Waren und/oder Dienstleistungen. Auch die alphabetische Liste der Nizzaer Klassifikation gibt Auskunft über die entsprechende Klasse für bestimmte Waren oder Dienstleistungen; Allerdings erfordern Einträge von Waren oder Dienstleistungen in der alphabetischen Liste möglicherweise weitere Einzelheiten, um den Richtlinien und Praktiken des USPTO zu entsprechen. Siehe TMEP §1401.02(c). Auf die alphabetische Liste kann über die WIPO-Website unter www.wipo.int/classifications/nice/en zugegriffen werden.

Am 1. Januar 2023 trat die Nizza-Klassifikation, Zwölfte Ausgabe, Version 2023 („NCL 12-2023“ oder „Nizza 12-2023“) in Kraft. Die Klassenüberschriften und Erläuterungen zu NCL 12-2023 sind auf der Seite „Aktuelle Ausgabe/Version des Nizza-Abkommens“ verfügbar.

Bemerkenswerte Änderungen gemäß der Nizza-Klassifikation, 7. Auflage: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen

Die 7. Ausgabe der Nizza-Klassifikation („Nizza 7-1997“) trat am 1. Januar 1997 in Kraft; Im ID-Handbuch wird jedoch allgemein angegeben, dass der 2. Januar 1997 („01.02.1997“) das „Datum des Inkrafttretens“ für Änderungen im ID-Handbuch gemäß dieser Ausgabe ist. Siehe TMEP §1401.10 ff. Informationen zum „Datum des Inkrafttretens“ von Änderungen am ID-Handbuch.

Eine wesentliche Änderung in der Klassifizierungspraxis gemäß Nizza 7-1997 betraf die Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen. Vor Nizza 7-1997 wurden Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Klasse 42 eingestuft, basierend auf der Formulierung „Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen eingeordnet werden können“ in der Klassenüberschrift für Klasse 42. (Dieser Wortlaut wurde später aus der Klassenüberschrift der Klasse 42 gestrichen gemäß der 8. Ausgabe der Nizza-Klassifikation.) Gemäß Nizza 7-1997 wurde die Erläuterung zur Klasse 35 dahingehend geändert, dass sie die folgenden Dienstleistungen umfasst: „das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte (ausgenommen der Transport). davon), sodass Kunden diese Waren bequem ansehen und kaufen können.“ Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen im Einzelhandel wurden entsprechend gemäß Nizza 7-1997 von Klasse 42 in Klasse 35 umklassifiziert.

Umstrukturierung der Klasse 42 gemäß der 8. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Vor der 8. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (Nizza 8-2002), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, erschien der Wortlaut „Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen eingeordnet werden können“ in der Klassenüberschrift der Klasse 42 und begründete die Klassifizierung einer breiten Palette unterschiedlicher Leistungen Dienstleistungen in Klasse 42. Beispielsweise wurden so unterschiedliche Dienstleistungen wie „Horoskopvorhersage“ und „Chemische Forschung“ in Klasse 42 eingeordnet. Der Sachverständigenausschuss der Nizza-Union, das für die Abstimmung über Änderungen der Nizza-Klassifikation zuständige Gremium, hat dies festgestellt Klasse 42 musste überarbeitet werden, um ähnliche Dienste genauer zu gruppieren. In Nizza 8-2002 wurde die Klasse 42 grundlegend umstrukturiert, indem der Umfang der Dienstleistungen in dieser Klasse hauptsächlich auf Computer-, wissenschaftliche und juristische Dienstleistungen beschränkt wurde. Drei zusätzliche Klassen wurden erstellt (Klassen 43 bis 45), um ähnliche Dienste zusammenzufassen, die zuvor in Klasse 42 klassifiziert waren. Siehe Nice-Klassenüberschriften und Erläuterungen in TMEP §1401.02(a); siehe auch TMEP §1401.12(a) bezüglich der späteren Neuklassifizierung von Rechtsdienstleistungen in Klasse 45 gemäß der 9. Ausgabe des Abkommens von Nizza. Darüber hinaus wurde die Formulierung „Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen eingeordnet werden können“ aus der Klassenüberschrift der Klasse 42 gestrichen. Siehe TMEP §1401.11(a).

Gemäß Nizza 8-2002 müssen Dienstleistungen, die zuvor aufgrund der Formulierung „Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen eingeordnet werden können“ in die Klasse 42 eingeordnet wurden, mit ausreichender Klarheit und Präzision identifiziert werden, um eine angemessene Einstufung in eine der elf Dienstleistungsklassen zu ermöglichen (Klassen 35-45). Beispiele für spezifische Identifizierungs- und Klassifizierungsrichtlinien, die von der Streichung des genannten Wortlauts betroffen sind, sind unter anderem die folgenden:

Auch die Erläuterungen zu Klasse 42 wurden im Rahmen von Nizza 8-2002 wesentlich geändert, einschließlich der Streichung des Wortlauts „Dienstleistungen (die nicht in anderen Klassen enthalten sind), die von Verbänden für ihre eigenen Mitglieder erbracht werden.“ Vor Nizza 8-2002 wurden Bezeichnungen von Dienstleistungen wie „Vereinigungsdienstleistungen, nämlich Förderung der Interessen von Rechtsanwälten“ auf der Grundlage des oben genannten Wortlauts in Klasse 42 eingeordnet. Gemäß Nizza 8-2002 werden von Vereinsdiensten erbrachte Dienstleistungen nach der Art der erbrachten Dienstleistung klassifiziert. Siehe TMEP §1402.11(c).

Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Dienstleistungen, die von Klasse 42 in eine Klasse umklassifiziert wurden, die der Nizza-Klassifikation gemäß Nizza 8-2002 hinzugefügt wurde (Klassen 43–45).

Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Dienstleistungen, die im Rahmen der Umstrukturierung der Klasse 42 gemäß Nizza 8-2002 von Klasse 42 in eine der zuvor verfügbaren Klassen umklassifiziert wurden.

Um weitere Beispiele für Dienste anzuzeigen, die gemäß Nizza 8-2002 neu klassifiziert wurden, führen Sie eine erweiterte Suche im ID-Handbuch der Phrase durch„Umstrukturierung der Klasse 42“(einschließlich Anführungszeichen), indem Sie auf das Symbol für die erweiterte Suche (Lupe mit einem Pluszeichen oben links im Suchbildschirm) klicken und das Kontrollkästchen für „Notizen“ unter „Suchfelder“ aktivieren.

Bitte beachten Sie TMEP §1401.11 ff. Weitere Informationen zu Nizza 8-2002 finden Sie hier.

Siehe TMEP §§1401.12 ff., 1401.13 ff. und 1401.14 ff. für Informationen über Änderungen in der Praxis basierend auf der 9., 10. oder 11. Ausgabe der Nizza-Klassifikation.

Das USPTO arbeitet mit seinen internationalen Partnern zusammen, dem japanischen Patentamt („JPO“), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“), dem koreanischen Amt für geistiges Eigentum („KIPO“) und der China National Intellectual Property Administration ( „CNIPA“), um eine Liste der Identifizierungen von Waren oder Dienstleistungen zu erstellen und zu führen, die für alle Ämter akzeptabel sind. Diese gemeinsame Anstrengung ist als „TM5“-ID-Liste (früher bekannt als „Trilateral“) bekannt. Die gemeinsam vereinbarten Identifizierungen sind im ID-Handbuch enthalten und in der Spalte „TM5“ der Ergebnistabelle mit einem „T“ gekennzeichnet. Die Spalte „TM5“ ist leer, wenn der Eintrag nicht von allen TM5-Partnern akzeptiert wurde. Weitere Informationen zu TM5-Einträgen finden Sie unter TMEP §1402.04.

„000“-Einträge erscheinen nicht in der TEAS Plus-Version des ID-Handbuchs, da das TEAS Plus-System eine Klassennummer erfordert und diesen Einträgen keine Klassennummer zugewiesen werden kann. Weitere Informationen zum Einreichen eines Antrags mit TEAS Plus finden Sie unter TMEP §819 ff. Einträge, die im Feld „Klasse“ mit „000“ gekennzeichnet sind, erfordern zusätzliche Angaben zur ordnungsgemäßen Klassifizierung der Waren oder Dienstleistungen. Die besonderen Informationen, die zur Bestimmung der geeigneten Klassifizierung erforderlich sind, sind im Eintrag und/oder in der Anmerkung zum Eintrag aufgeführt. Bei den „000“-Einträgen handelt es sich in erster Linie um Einträge für Dienstleistungen, die nach dem konkreten Leistungsgegenstand klassifiziert sind, z. B. „Bereitstellung von Informationen im Bereich {Dienstleistungsgegenstand oder Fachgebiet angeben} über das Internet [Klassifizierung abhängig vom Dienst.“ -verwandte Themen].“

Die US-Klassen („US-Klassen“) A, B und 200 sind Klassen des früheren US-Klassifizierungssystems, die in den Vereinigten Staaten immer noch zur Klassifizierung von Zertifizierungszeichen für Waren (Klasse A) und Zertifizierungszeichen für Dienstleistungen (Klasse B) verwendet werden. und kollektive Mitgliedsmarken (Klasse 200) in Anmeldungen, die gemäß §1 oder §44 des Markengesetzes eingereicht wurden. 37 CFR §§6.3, 6.4. Diese Klassen sind nicht im internationalen Klassifikationssystem der Nizza-Klassifikation enthalten.

Die im ID-Handbuch aufgeführten Einträge zu den US-Klassen A, B und 200 dienen lediglich der Bereitstellung von Informationen zu diesen bestimmten US-Klassen und sind im Wortlaut keine akzeptablen Einträge. Weitere Informationen finden Sie unter TMEP §§1306.02(c)-(d) und §§1304.02(c)-(d). Im ID-Handbuch sind beispielsweise die Einträge „Waren, die den durch ein Zertifizierungszeichen gekennzeichneten Zertifizierungsstandards entsprechen“, „Dienstleistungen, die den durch ein Zertifizierungszeichen gekennzeichneten Zertifizierungsstandards entsprechen“ und „Dienstleistungen, die den Akkreditierungsstandards entsprechen“ aufgeführt ), die durch ein Akkreditierungs-/Zertifizierungszeichen gekennzeichnet sind, werden in der Spalte „Beschreibung“ des ID-Handbuchs mit einem informativen Wortlaut in Klammern angezeigt, sind jedoch an sich keine akzeptablen Identifikationen. Die in Klammern in der Spalte „Beschreibung“ oder in den Anmerkungen zu diesen Einträgen angegebenen Hinweise sollten zu Rate gezogen werden. Beispielsweise weisen der in Klammern gesetzte Wortlaut und der Hinweis für den Eintrag im ID-Handbuch „Kollektives Mitgliedschaftszeichen zur Angabe der Mitgliedschaft in einer Organisation [DIESEN WORTLAUT NICHT ALS IDENTIFIKATION VERWENDEN. Siehe TMEP Abschnitt 1304.02(c)]“ darauf hin, dass TMEP §1304.02(c.) ) sollte für Informationen zur Identifizierung der Natur einer Kollektivmitgliedschaftsorganisation bei Anträgen auf Kollektivmitgliedschaftsmarken konsultiert werden.

Bestimmte Einträge im ID-Handbuch außerhalb der TEAS Plus-Ablageoption sind für die TEAS Plus-Nutzung nicht verfügbar. Die TEAS Plus-Version des ID-Handbuchs enthält absichtlich Folgendes nicht:

Die Wörter „Antragsteller“ oder „Registrant“ dürfen in der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich nicht vorkommen. Vor der Registrierung ist die Verwendung des Begriffs „Registrant“ ungenau, und nach der Registrierung ist die Verwendung des Begriffs „Antragsteller“ ungenau. Weitere Informationen finden Sie unter TMEP §1402.09.

Eingetragene Marken dürfen grundsätzlich nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Siehe TMEP §1402.09. Die Kennzeichnung sollte lediglich die gebräuchliche Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen enthalten. Siehe TMEP §1402.01. Die Verwendung einer eingetragenen Marke oder ihres Plurals bzw. der unterbrochenen/nicht unterbrochenen Form zur Identifizierung einer Art von Ware oder Dienstleistung ist unangemessen, da eingetragene Marken die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen angeben und nicht den gebräuchlichen Namen einer bestimmten Art von Ware oder Dienstleistung. Es ist auch unangemessen, bei der Identifizierung eine falsche Schreibweise oder ein phonetisches Äquivalent einer eingetragenen Marke zu verwenden, es sei denn, diese falsche Schreibweise oder dieses phonetische Äquivalent ist der gebräuchliche Name der Waren oder Dienstleistungen. Anstelle der Marke muss ein Oberbegriff verwendet werden.

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Das TMEP bietet Leitlinien zur Identifizierung und/oder Klassifizierung bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Nachfolgend finden Sie Informationen zur Identifizierung und/oder Klassifizierung bestimmter Waren und Dienstleistungen. Diese Informationen werden regelmäßig überarbeitet oder ergänzt.

Identifikation

TMEP-Abschnitt

Bausätze

TMEP §1401.05(a)

Geschenkkörbe

TMEP §1401.05(a)

Artikel werden als Einheit verkauft

TMEP §1401.05(a)

Medizinische vs. nichtmedizinische Güter

TMEP §1401.05(b)

Systeme

TMEP §1401.05(d)

Lebensmittelzusatzstoffe

TMEP §§1401.05(e), §1401.13(c)

Diätetische Substanzen und Mahlzeitenersatz

TMEP §1401.13(d), §1401.14(c)

Kosmetik- und Toilettemittel sowie Seifen

TMEP §1401.14(a)

Serviergeräte für den Haushalt oder die Küche sowie kleine handbetriebene Küchengeräte zum Zerkleinern, Mahlen, Pressen oder Zerkleinern

TMEP §1401.14(b)

Nuss- und Pflanzenmilch; Milchersatz

TMEP §1401.14(d)

Sicherheitsdienste

TMEP §1401.14(e)

Elfenbein, Knochen, Fischbein, Horn und Stoßzähne

TMEP §1401.14(f)

Marketing-Dienstleistungen

TMEP §1402.11(i), §1401.13(e)

Aufgezeichnete oder herunterladbare Computerprogramme

TMEP §1402.03(d)

Gedruckte, herunterladbare oder aufgezeichnete Veröffentlichungen

TMEP §1402.03(e)

Online-Veröffentlichungen

TMEP §1402.11(a)(x)

Computer Service

TMEP §1402.11(a) et. seq.

Dienste von Inhaltsanbietern

TMEP §1402.11(a)(ii)

Telekommunikationsverbindungen

TMEP §1402.11(a)(iii)

Web-Traffic-Dienste

TMEP §1402.11(a)(iv)

Computerinstallation und -reparatur

TMEP §1402.11(a)(v)

Online-Einzelhandelsdienstleistungen

TMEP §1402.11(a)(vi)

Computerunterhaltungsdienste

TMEP §1402.11(a)(vii)

Computerdesign- und Entwicklungsdienstleistungen

TMEP §1402.11(a)(viii)

Datenbankdienste

TMEP §1402.11(a)(ix)

Elektronische Speicherung

TMEP §1402.11(a)(xi)

Datenhosting

TMEP §1402.11(a)(xi)

Cloud Computing

TMEP §1402.11(a)(xi)

Informationsdienste

TMEP §1402.11(b)

Verbandsdienste und „Förderung des Interesses“ von Diensten

TMEP §1402.11(c)

Nicht monetäre Wohltätigkeitsdienste

TMEP §1402.11(d)

Beratungsleistungen

TMEP §1402.11(e)

Computerberatung

TMEP §1402.11(e)

Vertrieb von Videokassetten, Audiokassetten usw.

TMEP §1402.11(f)

Aufgezeichnete Unterhaltungsdienste

TMEP §1402.11(g)

„Bonusprogramme“

TMEP §1402.11(h)

Verleihung von Auszeichnungen

TMEP §1402.11(j)

Verkäufe

TMEP §1402.11

Zubehör

Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft

Zu Klassifizierungszwecken sollte bei Kennzeichnungen, die Tiere als Waren enthalten, angegeben werden, ob die Tiere lebend sind oder nicht. Die Klassenüberschrift der Klasse 29 umfasst „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“. In der entsprechenden Erläuterung heißt es: „Klasse 29 umfasst hauptsächlich Lebensmittel tierischen Ursprungs …, die für den Verzehr zubereitet oder konserviert werden.“ Lebende Tiere sind ausdrücklich von der Klasse 29 ausgenommen und stattdessen in der Klassenüberschrift der Klasse 31 enthalten. Daher ist eine Kennzeichnung für Waren wie „Sardinen“ unbestimmt und für Klassifizierungszwecke zu weit gefasst, da unklar ist, ob „Sardinen“ lebende Tiere der Klasse 31 oder nicht lebende Tiere der Klasse 29 kennzeichnet. Allerdings im Singular In der Klasse 29 werden Tiernamen wie „Huhn“, „Truthahn“, „Fasan“ und „Wachtel“ vermutlich für Geflügel- und Wildarten gehalten. Wenn sie in ihrer Pluralform in Klasse 29 aufgeführt sind (z. B. „Hühner“, „Truthahn“, „Fasan“ und „Wachtel“), entsteht Unklarheit darüber, ob es sich bei den Waren um lebende Tiere handelt, die in Klasse 31 einzuordnen sind.

Bitte beachten Sie, dass es nicht notwendig ist, die Formulierung „nicht lebend“ zu verwenden, wenn ansonsten klar ist, dass die Tiere nicht lebend sind. Beispielsweise wären „Sardinen in Dosen“ und „Sardinen in Dosen“ jeweils akzeptable Bezeichnungen in Klasse 29 ohne weitere Einschränkung.

Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass alle lebenden Tiere in Klasse 31 eingestuft werden, bilden Blutegel. Konkret werden in der Alphabetischen Liste von Nizza „Blutegel für medizinische Zwecke“ aufgrund ihres speziellen medizinischen Zwecks in Klasse 5 eingeordnet.

Gemäß der Identifikations- und Klassifizierungsrichtlinie des USPTO ist der Begriff „Auszeichnungen“ unbestimmt und zu weit gefasst. Die Art der Auszeichnungen muss angegeben werden (1), um einen Vergleich der Waren/Dienstleistungen und eine Analyse der Handelskanäle auf mögliche Verwechslungsgefahr gemäß Abschnitt 2(d) des Trademark Act, 15 USC 1052(d) und (2) zu ermöglichen ), um eine ordnungsgemäße Klassifizierung der Waren zu ermöglichen.

Gängige Arten von Auszeichnungen sind Medaillen und gedruckte Urkunden, die nach Funktion klassifiziert werden, sowie Trophäen oder Plaketten, die nach Materialzusammensetzung klassifiziert werden. Einige Beispiele für bestimmte und ordnungsgemäß klassifizierte Waren zur Verwendung als Auszeichnungen sind:

Die Art der Auszeichnungen (z. B. Medaillen, gedruckte Urkunden usw.) bestimmt im Allgemeinen die Klassifizierung. Wenn die Auszeichnungen nicht auf der Grundlage eines in den Nizza-Klassenüberschriften aufgeführten Zwecks oder einer Funktion klassifiziert werden können, kann die materielle Zusammensetzung die Klassifizierung bestimmen. Der Zweck der Auszeichnungen ist für die Klassifizierung nicht relevant.

Zu Klassifizierungszwecken sollte bei Kennzeichnungen, die Implantate als Waren umfassen, angegeben werden, ob die Implantate aus lebendem Gewebe der Klasse 5 oder aus künstlichen Materialien der Klasse 10 bestehen.

Die alphabetische Liste von Nizza umfasst „Chirurgische Implantate aus lebendem Gewebe“ in Klasse 5 und „Chirurgische Implantate aus künstlichen Materialien“ in Klasse 10. Gemäß dieser Unterscheidung gilt gemäß der USPTO-Richtlinie eine Identifizierung von „chirurgischen Implantaten“ als unbestimmt, wenn Im Rahmen der Identifizierung wird nicht angegeben, ob die chirurgischen Implantate aus lebendem Gewebe der Klasse 5 oder künstlichen Materialien der Klasse 10 bestehen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht notwendig ist, die Formulierung „aus lebendem Gewebe“ oder „aus künstlichen Materialien hergestellt“ in die Kennzeichnung aufzunehmen, wenn (1) ansonsten klar ist, dass die Implantate aus lebendem Gewebe oder künstlichen Materialien bestehen oder (2 ) Die Identifikation der Implantate ist derzeit im ID-Handbuch aufgeführt. Beispielsweise ist „Biologische Implantate, nämlich ein lebenswichtiges verarbeitetes menschliches oder tierisches Bindegewebe“ im ID-Handbuch aufgeführt und stellt eine akzeptable Kennzeichnung in Klasse 5 dar. Darüber hinaus ist „Zahnimplantate“ im ID-Handbuch aufgeführt (mit Klammern und). (entsprechender Hinweis) und ist ohne weitere Qualifikation eine akzeptable Kennzeichnung in Klasse 10.

Im Rahmen des Abkommens von Nizza werden Kunststofffolien und -folien im Allgemeinen nach Verwendungszweck klassifiziert, und zwar: zum Einwickeln und Verpacken (Klasse 16), zum Verpacken [z. B. Polstern und Füllen] (Klasse 17), außer zum Einpacken und Verpacken (Klasse 17). und in extrudierter Form zur Verwendung in der Weiterverarbeitung (Klasse 17). Für eine ordnungsgemäße Klassifizierung sollten die Kennzeichnungen den Verwendungszweck dieser Waren angeben.

Die Klassenüberschrift der Klasse 16 umfasst „Kunststoffplatten, -folien und -beutel zum Einpacken und Verpacken“. Als Beispiele erscheinen die folgenden Einträge in der Alphabetischen Liste von Nizza in der Klasse 16:

Kunststofffolien und -folien der Klasse 16 sind auf die Zwecke der „Verpackung“ und „Verpackung“ beschränkt. Unter Kunststofffolien und -folien für „Verpackung“ und „Verpackung“ versteht man in diesem Zusammenhang die äußere Hülle von Waren oder die Warenverpackung von Waren (z. B. „Geschenkpapier“, „Lebensmittelverpackungsfolie“). Im Gegensatz dazu dienen Kunststoffplatten und -folien der Klasse 17 „Verpackungszwecken“. Unter Kunststoffplatten und -folien zur „Verpackung“ versteht man in diesem Zusammenhang Polster-, Füll- oder Isoliermaterial. Während die Begriffe „Verpackung“ und „Verpackung“ im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet werden, werden diese Begriffe im Sinne des Nizza-Abkommens so ausgelegt, dass sie unterschiedliche Bedeutungen (z. B. Funktionen) haben und daher wichtige Konsequenzen für die Klassifizierung haben.

Kunststoffplatten und -folien der Klasse 16 für „Verpackungs-“ oder „Verpackungs“-Zwecke können sowohl für den gewerblichen Gebrauch als auch für den Haushaltsgebrauch bestimmt sein, da die Verwendung im Haushalt oder im gewerblichen Bereich keinen Einfluss auf die Einstufung dieser Waren im Rahmen des Abkommens von Nizza hat. Tatsächlich enthält die alphabetische Liste von Nizza „Kunststoff-Frischhaltefolie, dehnbar, zur Palettierung“ in Klasse 16, was sich auf die kommerzielle/industrielle Verwendung der Kunststofffolien (d. h. Ladungen in Palettengröße) bezieht und die Tatsache unterstreicht, dass eine „Verpackung“ oder „Verpackung“ erfordert die Einordnung von Kunststoffplatten und -folien in Klasse 16.

Um die ordnungsgemäße Klassifizierung von Kunststoffplatten und -folien in Klasse 16 sicherzustellen, muss bei der Kennzeichnung dieser Waren ein „Umhüllungs-“ oder „Verpackungs“-Zweck angegeben werden. Beispielsweise sind „Kunststofffolie, die als Verpackung für Lebensmittel verwendet wird“ und „Lebensmittelverpackungsfolie aus Kunststoff“ zulässige Kennzeichnungen in Klasse 16.

Im Allgemeinen umfasst Klasse 17 zwei Arten von Kunststoffplatten und -folien – halbverarbeitetes Kunststoffmaterial und Kunststofffolien, außer für Verpackungs- und Verpackungszwecke.

„Kunststoffe und Harze in extrudierter Form zur Verwendung in der Fertigung“ sind in der Klassenüberschrift der Klasse 17 des Abkommens von Nizza enthalten, und „Kunststoffe zur Verwendung in der Fertigung in Form von Platten, Blöcken und Stäben“ sind in der Erläuterung zu Klasse 17 enthalten . Als Beispiele erscheinen die folgenden Einträge in der Alphabetischen Liste von Nizza in der Klasse 17:

„Halbverarbeitet“ bezieht sich auf Kunststoffmaterial, das teilweise verarbeitet wurde und kein „unverarbeitetes“ oder „rohes“ Kunststoffmaterial der Klasse 1 mehr ist. Halbverarbeitetes Kunststoffmaterial der Klasse 17 wird zu fertigen Kunststoffprodukten weiterverarbeitet und (später) entsprechend klassifiziert (z. B. Plastikbesteck, nämlich Messer, Gabeln und Löffel in Klasse 8, Plastikschürzen in Klasse 25, Plastikpuppen in Klasse 28). „Kunststoffe in extrudierter Form“ bezieht sich auf Kunststoffmaterial der Klasse 17 in halbfertigen Formen wie Stangen, Blöcken, Pellets, Stäben, Platten und Rohren zur Verwendung in der weiteren Fertigung.

Wie bereits erläutert, zeichnen sich Kunststoffmaterialien der Klasse 17 im Allgemeinen durch ihre halbverarbeitete Form aus und befinden sich typischerweise im Zwischenzustand zwischen unverarbeitetem oder rohem Kunststoffmaterial in Klasse 1 und fertigen Kunststoffprodukten in verschiedenen Klassen. Um eine angemessene Einstufung in Klasse 17 sicherzustellen, sollte eine akzeptable Kennzeichnung entweder die „halbverarbeitete“ Beschaffenheit des Kunststoffs oder seine „Verwendung bei der weiteren Herstellung“ (oder eine ähnliche Formulierung) angeben. Beispielsweise sind „Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der Weiterverarbeitung“ und „halbverarbeiteter Kunststoff in Form von Filmen, Platten, Rohren, Stangen oder Stäben“ beides akzeptable Kennzeichnungen in Klasse 17.

„Verpackungs-, Packungs- und Isoliermaterialien“ erscheinen in der Klassenüberschrift der Klasse 17 und „bestimmte Waren, die aus den Materialien dieser Klasse hergestellt sind und nicht anderweitig nach Funktion oder Zweck klassifiziert sind, zum Beispiel ... Polster- und Füllmaterialien aus Gummi oder Kunststoff“ ist in der Erläuterung zu Klasse 17 enthalten. Als Beispiele erscheinen die folgenden Einträge in der Alphabetischen Liste von Nizza in der Klasse 17:

Kunststoffplatten und -folien der Klasse 17 sind im Allgemeinen auf die Zwecke des „Verpackens, Stoppens und Isolierens“ beschränkt. Wie die oben in Klammern gesetzten Angaben „[Polsterung, Füllung]“ verdeutlichen, beziehen sich „Verpackungsmaterialien“ in diesem Zusammenhang auf Kunststoffplatten und -folien, die als Polster- oder Füllmaterial verwendet werden. Im Gegensatz zu den „Umhüllungs-“ und „Verpackungs“-Materialien der Klasse 16, die zur Verwendung als äußere Umhüllung oder als Warenverpackung bestimmt sind, bezeichnet der Begriff „Verpackung“ eine zusätzliche Polster-, Polster-, Füll- oder Isoliereigenschaft.

In der Erläuterung zur Klasse 17 wird außerdem darauf hingewiesen, dass „Kunststofffolien, außer für Verpackungs- und Verpackungszwecke, zum Beispiel Blendschutzfolien für Fenster“ in Klasse 17 enthalten sind. Darüber hinaus erscheinen die folgenden Einträge in der alphabetischen Liste von Nizza in Klasse 17:

Wie aus diesen Nizza-Einträgen und dem Cl hervorgeht. 17 Erläuterung: Kunststoffbögen und -folien, die nicht für Verpackungs- oder Verpackungszwecke bestimmt sind, werden in Klasse 17 eingestuft. Dieses besondere, weit gefasste Nizza-Klassifizierungsprinzip lässt jedoch Kennzeichnungen zu, die gemäß der USPTO-Spezifitätsrichtlinie möglicherweise nicht ausreichend eindeutig sind. Beispielsweise wäre die Bezeichnung „Kunststofffolie für andere als Verpackungszwecke“ in den USA nicht akzeptabel, da eine solche weit gefasste Formulierung unterschiedliche Waren umfassen würde (z. B. „Kunststofffolien zur Verwendung in der Weiterverarbeitung“, „Kunststofffolie zum Verpacken und Füllen“, „ und „wärmereflektierende Kunststofffolie zum Anbringen an Fenstern“). Aus Gründen der Spezifität und der Verwechslungsgefahr sollte daher bei jeder Kennzeichnung der Klasse 17 für „Kunststofffolien und -folien, außer Umhüllung oder Verpackung“ klar auf den „Nicht-Verpackungs“- oder „Nicht-Verpackungs“-Zweck der Kunststofffolien und -folien hingewiesen werden.

Um eine ordnungsgemäße Einstufung in Klasse 17 sicherzustellen, sollte bei der Kennzeichnung von Kunststoffplatten und -folien zusammenfassend klar angegeben werden, dass es sich bei diesen Waren um (1) halbverarbeitete oder zur Verwendung bei der Weiterverarbeitung bestimmte oder (2) Verpackungs- oder Polsterungszwecke handelt , Füll- und/oder Isolierzwecke.

Die Formulierung „Bereitstellung herunterladbarer Software (mit klarer Funktion und ggf. angegebenem Inhalt/Feld)“ ist keine akzeptable Kennzeichnung, da sie mehrdeutig ist. Die Unklarheit ergibt sich aus der Kombination des Begriffs „Bereitstellung“, der eine Dienstleistungstätigkeit suggeriert, und „herunterladbare Software“, die in Klasse 9 als Waren eingestuft ist. Der Wortlaut muss präzisiert werden, um die Art der Waren/Dienstleistungen anzugeben, z. B. herunterladbare Software (mit einer klaren Funktion und gegebenenfalls Angabe von Inhalt/Feld) in Klasse 9, Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit herunterladbarer Software in Klasse 35 usw ., und entsprechend klassifiziert.

Nach dem Abkommen von Nizza werden Harze danach klassifiziert, ob es sich um unverarbeitete Kunstharze (Klasse 1), rohe Naturharze (Klasse 2) oder halbfertige Harze (Klasse 17) handelt.

Harze der Klasse 1 sind auf solche beschränkt, die sowohl unverarbeitet als auch künstlich sind. Das Wort „unverarbeitet“ weist darauf hin, dass die Harze nicht zur Verwendung in der weiteren Fertigung halbverarbeitet oder halbfertig in Form von Platten, Blöcken, Stangen usw. verarbeitet wurden. Kunstharze sind chemisch modifizierte Naturharze oder polymerisierte Kunststoffe aus Naturharzen. Unverarbeitete Kunstharze werden in Klasse 1 eingestuft, da sie im Wesentlichen chemischer Natur sind. Um eine ordnungsgemäße Klassifizierung von Harzen in Klasse 1 sicherzustellen, muss eine akzeptable Kennzeichnung angeben, dass die Harze (1) „unverarbeitet“ und (2) „synthetisch“ oder „künstlich“ sind (oder es muss der generische Name für das synthetische/künstliche Harz angegeben werden). ). Beispielsweise sind „unverarbeitete Kunstharze“ und „unverarbeitete Polyethylenharze“ jeweils eine akzeptable Bezeichnung in Klasse 1.

Die Klassenüberschrift für Klasse 2 umfasst „natürliche Rohharze“. Rohe (auch „unverarbeitete“) Naturharze sind feste oder halbfeste viskose Substanzen, die von bestimmten Bäumen und Pflanzen abgesondert werden. Diese Harze werden in Klasse 2 eingestuft, da sie häufig als Bestandteile in Waren der Klasse 2 wie Lacken, Firnissen und Tinten verwendet werden. Um eine angemessene Einstufung von Harzen in Klasse 2 sicherzustellen, muss eine akzeptable Kennzeichnung darauf hinweisen, dass Harze „roh“ oder „unverarbeitet“ und „natürlich“ sind. Beispielsweise ist „unverarbeitete Naturharze“ eine akzeptable Bezeichnung in Klasse 2. Obwohl Naturharze am häufigsten in roher oder unverarbeiteter Form verkauft werden, kann ein Naturharz, das halbverarbeitet zu einer Form wie Pellets, Stäben, Riegeln, B. Barren usw., werden die Waren aufgrund dieser Verarbeitung in Klasse 17 eingestuft.

Zur Klasse 17 gehören natürliche oder synthetische Harze in Form von Halbfabrikaten wie Pellets, Stäben, Folien, Platten usw. Diese Waren sind teilweise bearbeitet und werden zur weiteren Herstellung verwendet. Um eine ordnungsgemäße Klassifizierung von Harzen in Klasse 17 sicherzustellen, muss in der Kennzeichnung angegeben werden, dass es sich bei den Waren um „halbfertige Produkte“ handelt (oder eine gleichwertige Formulierung wie „halbfertig“, „halbfertig“, „in extrudierter Form“ usw.) oder die jeweilige extrudierte Form muss angegeben werden. Beispielsweise sind „halbverarbeitete Harze“, „halbverarbeitete Acrylharze“ und „Harze in Stangen, Blöcken, Pellets, Stäben, Platten und Rohren für allgemeine industrielle Zwecke“ akzeptable Bezeichnungen in Klasse 17.

Die Dienstleistung der kundenspezifischen Anpassung von Waren an die Spezifikationen anderer wird im Allgemeinen nach der Art der der Personalisierung zugrunde liegenden Tätigkeit klassifiziert. Beispielsweise fällt die kundenspezifische Anpassung von Computersoftware in Klasse 42, da die der kundenspezifischen Anpassung zugrunde liegende Tätigkeit die Computerprogrammierung in Klasse 42 ist. Mit anderen Worten: Der Antragsteller muss die Software neu programmieren, damit sie den Kriterien des Kunden entspricht. Andererseits gehört die kundenspezifische Anpassung von Computerhardware zur Klasse 37, da es sich bei den der kundenspezifischen Anpassung zugrunde liegenden Tätigkeiten um Aufrüstungen und Modifikationen in Klasse 37 handelt. Die kundenspezifische Anpassung umfasst in der Regel die Reparatur und Wartung bestehender Fertigwaren der Klasse 37, während die kundenspezifische Herstellung von Waren der Klasse 40 umfasst Umwandlung unfertiger oder halbfertiger Waren in fertige Waren.

Der Dienst „Bereitstellung von Informationen über Bildung“ umfasst Informationen über Bildung, wie akademische Standards, Stundenpläne und Pädagogik, und wird daher ordnungsgemäß in Klasse 41 eingestuft. Die Dienste „Bereitstellung von Bildungsinformationen…“ werden jedoch entsprechend klassifiziert der Gegenstand der Information. Siehe TMEP §1402.11(b). Alle Informationen können als lehrreich bezeichnet werden. Daher reicht die Beschreibung von Informationen als „pädagogisch“ nicht aus, um die Einstufung in Klasse 41 zu rechtfertigen. Beispielsweise wird „Bereitstellung von Bildungsinformationen über das Gesundheitswesen“ in Klasse 44 eingestuft, da sich die Informationen auf das Gesundheitswesen beziehen (und Gesundheitsdienstleistungen werden im Allgemeinen in Klasse 44 eingestuft). , wohingegen „Bereitstellung von Informationen im Bereich der Bildung im Gesundheitswesen“ in Klasse 41 eingestuft wird, da sich die Informationen auf den Bildungsgegenstand beziehen, insbesondere auf die Ausbildung im Gesundheitswesen.

Gemäß den Allgemeinen Bemerkungen des Abkommens von Nizza werden „Dienstleistungen, die Beratung, Information oder Konsultation bereitstellen, grundsätzlich in die gleichen Klassen eingeordnet wie die Dienstleistungen, die dem Gegenstand der Beratung, Information oder Konsultation entsprechen …“ TMEP § 1401.02(a). Daher erfordert eine Identifizierung von Dienstleistungen, bei denen es um die Bereitstellung von Informationen über Speisen oder Getränke geht, die Angabe des dienstleistungsbezogenen Gegenstands, um eine angemessene Klassifizierung sicherzustellen.

Bezeichnungen wie „Angaben zu Lebensmitteln“ oder „Angaben zu Getränken“ gelten als unbestimmt und umfassen Dienstleistungen mehrerer Klassen, da der dienstleistungsbezogene Gegenstand der Informationen unklar ist. Obwohl die Klassenüberschrift der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Bereitstellung von Speisen und Getränken“ umfasst, bezieht sich die Dienstleistung der Bereitstellung von Informationen über Speisen und Getränke nicht unbedingt auf Dienstleistungen der Klasse 43 und könnte eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Getränken umfassen, z. B. „ Bereitstellung von Nährwertinformationen über Lebensmittel“ in Klasse 44 oder „Bereitstellung von Informationen über die Weinherstellung“ in Klasse 40.

Zu Klassifizierungszwecken sollte bei der Beschreibung von Dienstleistungen, die die Bereitstellung von Einrichtungen umfassen, klargestellt werden, ob es sich bei den Dienstleistungen um (1) allgemeine Einrichtungen wie Kongresszentren und Ausstellungshallen der Klasse 43 handeltoder (2) Spezialeinrichtungen/Einrichtungen für einen bestimmten Zweck, die je nach festgelegtem Zweck in eine der Dienstleistungsklassen eingeordnet werden. Diese Klassifizierungsgrundsätze für Einrichtungen basieren auf dem Abkommen von Nizza.

Mehrzweckeinrichtungen wie Kongresszentren und Ausstellungshallen können für eine Vielzahl von Geschäfts-, Bildungs- und Kulturveranstaltungen genutzt werden, und jede Veranstaltung hat eine feste Dauer, die vorübergehender Natur ist. Obwohl Mehrzweckeinrichtungen vom vorübergehenden Bewohner in einen Raum umgewandelt werden können, der für bestimmte Aktivitäten (z. B. eine Geschäftskonferenz oder eine Kunstausstellung) ausgestattet ist, verfügen Mehrzweckeinrichtungen in der Regel eher über Standardfunktionen (z. B. Tische, Stühle und Toiletten). spezielle Funktionen oder Geräte (z. B. Kunstrasen oder Trainingsgeräte). Bei Beschreibungen von Dienstleistungen, die die Bereitstellung von Einrichtungen für allgemeine Zwecke umfassen, sollte die Formulierung „Einrichtungen für allgemeine Zwecke“ verwendet werden, um die Art der Dienstleistungen in Klasse 43 klarzustellen.

Spezialisierte Einrichtungen oder Einrichtungen für einen bestimmten Zweck werden nach Zweck klassifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass Antragsteller nicht verpflichtet sind, das Wort „spezialisiert“ in die Kennzeichnung einer Bereitstellung von Einrichtungen aufzunehmen, um die Klassifizierung der Dienstleistungen entsprechend ihrem Zweck zu rechtfertigen. Aus der Kennzeichnung muss jedoch eindeutig die besondere Nutzung oder der besondere Zweck der Einrichtung hervorgehen, damit das Amt die Dienstleistung ordnungsgemäß einstufen kann (z. B. Bereitstellung von Tennisplatzeinrichtungen in Klasse 41, Bereitstellung von Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung in Form von Windkanälen in Klasse 42). , Bereitstellung von Hilfsmitteln zur körperlichen Rehabilitation in Klasse 44 usw.).

„Verkäufe“ können bei einer Leistungskennzeichnung nicht als Haupttätigkeit aufgeführt werden, da der Verkauf eigener Waren oder Dienstleistungen keine registrierungspflichtige Dienstleistung darstellt. TMEP §1402.11. Darüber hinaus wird „Verkauf“ nicht als klassifizierbare Dienstleistung im Rahmen der Nizza-Klassifikation anerkannt; Konkret heißt es in der Erläuterung zur Klasse 35: „Für die Zwecke der Einstufung gilt der Verkauf von Waren nicht als Dienstleistung.“ Siehe TMEP §1401.02(a).In der Kennzeichnung sollte stattdessen der gebräuchliche Handelsname der Tätigkeit angegeben werden, beispielsweise „Bekleidungseinzelhandel“ oder „Computergestützte Online-Bestellung von allgemeinen Konsumgütern“.

Die Begriffe „Einzelhandelsdienstleistungen“ oder „Großhandelsdienstleistungen“ umfassen eine breite Palette von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einzel- und Großhandel, beispielsweise Werbe- oder Marketingdienstleistungen. Dementsprechend müssen Kennzeichnungen für Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen die Art der Einzel- oder Großhandelstätigkeit darlegen (z. B. Online-Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsvertrieb usw.). Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen von Formulierungen wie „online“ oder „über das Internet“ zu den Begriffen „Einzelhandelsdienstleistungen“ oder „Großhandelsdienstleistungen“ nur dazu dienen würde, die Art und Weise anzugeben, in der die Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen erbracht werden, dies jedoch nicht der Fall ist Erläutern Sie, was Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen sind. Die Art der Tätigkeit muss auch dann angegeben werden, wenn die Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen online erbracht werden. Siehe allgemein TMEP §1402.11(a)(vi).

Kennzeichnungen für Einzelhandels- oder Großhandelsdienste, Vertriebsdienste, Bestelldienste, Katalogdienste und dergleichen erfordern auch die Angabe des Bereichs oder der Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen (z. B. elektronische Katalogdienste für Autoteile). Hinweise zur Identifizierung von Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen, die eine Angabe des Bereichs oder der Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen erfordern, zusätzlich zu einer Angabe der Art der bereitgestellten Einzel- oder Großhandelsaktivität (z. B. Online-Einzelhandelsgeschäftsdienstleistungen mit {angeben B. Fachgebiet oder Warenart}), entnehmen Sie bitte die entsprechenden Einträge dem ID-Handbuch.

Generell gilt, dass „technische Informationsdienste“ insofern wie alle anderen Informationsdienste sindstets klassifiziert nach dem dienstleistungsbezogenen Gegenstand der bereitgestellten technischen Informationen (z. B. Bereitstellung technischer Informationen im Bereich Marketing in Klasse 35, Bereitstellung technischer Informationen im Bereich Hochbau in Klasse 37, Bereitstellung technischer Informationen im Bereich). Innenarchitektur in der Klasse 42 usw.). Ebenso sind „technische Beratungsleistungen“ insofern wie alle anderen Beratungsleistungenstets geordnet nach dem dienstleistungsbezogenen Gegenstand der technischen Beratung (z. B. technische Beratung im Bereich Marketing in Klasse 35, technische Beratung im Bereich Hochbau in Klasse 37, technische Beratung im Bereich Innenarchitektur in Klasse 42). , usw.). Zum anderen sind es „Technologie“-Informationsdienste und „Technologie“-Beratungsdienstestets werden in Klasse 42 eingestuft, da die Dienstleistungen die Bereitstellung von Informationen oder Beratung in Bezug auf Computertechnologie und wissenschaftliche Technologie umfassen, die Sachgebiete der Klasse 42 sind. Allerdings muss gemäß Nizza 12-2023 (gültig ab 1. Januar 2023) in einer Kennzeichnung zur Bereitstellung von Informationen oder Beratung im Bereich „Informationstechnologie (IT)“ der Gegenstand der Informations- oder Beratungsdienstleistung im Bereich Informationstechnologie (IT) angegeben werden für die ordnungsgemäße Klassifizierung, z. B. Beratung im Bereich Informationstechnologie in Bezug auf Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware in Klasse 37 oder Beratung im Bereich Informationstechnologie (IT-Beratung) in Bezug auf Installation, Wartung und Reparatur von Computersoftware in Klasse 42.

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AMXAMMMXXXDDD ID Manueller Eintrag Akzeptable Identifikation AXXXA Nizza-Klassifikation Bemerkenswerte Änderungen im Rahmen der Nizza-Klassifikation, 7. Ausgabe: Einzelhandels- und Großhandelsgeschäftsdienstleistungen Umstrukturierung der Klasse 42 Gemäß der 8. Ausgabe der Nizza-Klassifikation „Umstrukturierung der Klasse 42“ „000“-Einträge werden nicht angezeigt in der TEAS Plus-Version des ID-Handbuchs, da für das TEAS Plus-System eine Klassennummer erforderlich ist und diesen Einträgen keine Klassennummer zugewiesen werden kann. Weitere Informationen zum Einreichen eines Antrags mit TEAS Plus finden Sie unter TMEP §819 ff. Identifikation TMEP Abschnitt TMEP §1402.03(a) oder immer immer immer
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